Allgemeine Beratungsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Die Allgemeinen Beratungs- und Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, deren Gegenstand die Erhebung von Beratungsdienstleistungen von Metrics an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen und Vorhaben, insbesondere in folgenden Bereichen ist:
- Unternehmensführung/Managementberatung
- Personal- und Sozialwesen
- Marketing und Vertrieb
- Technik und Logistik
- Datenverarbeitung einschließlich der Vorbereitung von Hard- und Software Auswahlentscheidungen
- Finanz- und Rechnungswesen
- Controlling
- Verwaltung und Organisation.
1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 2 Vertragsgegenstand/Leistungsumfang
2.1 Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. Metrics erstellt zunächst nach Datenerhebung eine Analyse, die auf den zur Verfügung gestellten Daten des Auftraggebers beruht. Nach Präsentation der Analyse erfolgt eine weitere Überprüfung, ob die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden können.
2.2 Auf Verlangen des Auftraggebers hat Metrics Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen. Metrics wird gestattet, dies durch eine kurze Stellungnahme in Textform, die keine Analyse darstellt, zu tun.
2.3 Metrics führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch. Die Schlussfolgerungen und Empfehlungen bzw. die Analyse basiert auf Informationen, die nach Kenntnis von Metrics aus zuverlässigen Quellen stammen und sorgfältig recherchiert wurden. Sie geben den Stand des Tages der Veröffentlichung wieder. Die Analyse kann nur eine begrenzte Anzahl von Perspektiven wiedergeben, die andere Experten möglicherweise nicht teilen. Sie sind als Anleitung gedacht. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sich bei seiner Entscheidungsfindung nicht ausschließlich auf die Analyse zu verlassen.
2.4 Metrics bleibt Inhaberin aller Urheber- und Nutzungsrechte der Analyse, welche dem Auftraggeber zur Erfüllung des Vertrages übergeben wurde. Nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Gebühren erwirbt der Auftraggeber eine zeitlich unbeschränkte Lizenz, die Analyse ausschließlich zum eigenen Gebrauch zu verwenden. Abgesehen von den Vervielfältigungen im Rahmen der Bestimmung des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, dürfen die Analyse sowie Teile daraus nicht vervielfältigt werden. Ohne Zustimmung von Metrics in Textform darf der Auftraggeber weder die gesamte Analyse noch Teilinhalte vervielfältigen, oder im Original für Dritte anfertigen, übergeben oder mitteilen. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft.
2.5 Soweit nicht anders vereinbart, kann Metrics sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei Metrics dem Auftraggeber unmittelbar verpflichtet bleibt. Metrics hat ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. Im Übrigen entscheidet Metrics nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter eingesetzt werden.
§ 3 Leistungsänderungen
3.1 Metrics ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihr das im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.
3.2 Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand von Metrics oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der eventuell vereinbarten Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt Metrics in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
3.3 Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann Metrics eine gesonderte Beauftragung und Vergütung hierzu verlangen.
3.4 Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.
§ 4 Schweigepflicht/Datenschutz
4.1 Metrics und der Auftraggeber verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise für vertragsfremde Zwecke zu verwerten. Die Analyse nebst Empfehlungen basieren auf Informationen aus Metrics geschütztem Data Lake, deren Inhalt ausschließlich Metrics gehört und der von Metrics in künftigen Bearbeitungs- und Benchmarking-Aufträgen weiter genutzt wird. Metrics versichert dem Auftraggeber, dass die jeweils anerkannten Grundsätze der Datensicherung und Datensicherheit beachtet werden, insbesondere Passwörter geheim gehalten und die Daten insgesamt anonymisiert werden.
4.2 Die durch die Datenerhebung gewonnenen Informationen werden Bestandteil des Data Lakes von Metrics, und der Auftraggeber erklärt hiermit sein Einverständnis, dass die anonymisierten Daten in künftigen Beratungs- und Benchmarking-Aufträgen genutzt werden. Der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass Metrics unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben Daten ausschließlich anonymisiert in maschinenlesbarer Form und ausschließlich für Vertragszwecke maschinell verarbeitet und speichert. Metrics verpflichtet sich, die Präsentation der anonymisierten Daten des Auftraggebers in einer Weise zu kodieren, dass die Anonymität gewahrt bleibt. Metrics ist berechtigt den Namen des Auftraggebers auf Marketingmaterialien als Referenz zu nennen, soweit dies vom Auftraggeber nicht explizit untersagt wird.
4.3 Metrics übernimmt es, alle zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Metrics nach Kräften zu unterstützen und alles in seiner Betriebssphäre zu tun, was zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendig ist. Insbesondere hat der Auftraggeber alle für die Auftragsdurchführung notwendigen und bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
5.2 Auf Verlangen von Metrics hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen in Textform zu bestätigen.
§ 6 Vergütung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung
6.1 Die Gebühr für die Dienste von Metrics wird entweder nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Pauschalhonorar in Textform vereinbart. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist ausgeschlossen, sofern nichts anders vereinbart ist. Einzelheiten der Zahlungsweise sind im Vertrag geregelt.
6.2 Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen nach dem jeweils gültigen Stand.
6.3 Eine Aufrechnung gegen Forderungen von Metrics auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig.
§ 7 Mängelbeseitigung
7.1 Metrics wird die Analyse nach bestem Wissen und Können mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. Sollten Mängel an den von Metrics durchgeführten Dienstleistungen oder der übergebenen Analyse auftreten und diese nachbesserungsfähig sein, wird Metrics etwaige von ihr zu vertretene Mängel beseitigen, soweit das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich in Textform zu benennen.
7.2 Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. lst der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 8.
§ 8 Haftung
8.1 Die Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Das gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d. h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit erfolgt die Haftung für jeden Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit resultieren, erfolgten Haftung nur für den typischerweise entstehenden Schadens.
8.2 Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen von Metrics.
8.3 Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.
8.4 Metrics haftet nicht für unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder in der Analyse enthaltenen Empfehlungen durch den Auftraggeber. Ferner haftet Metrics nicht für die von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten und Informationen auf deren Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität.
§ 9 Treuepflicht
9.1 Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
9.2 Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.
9.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm zur Kenntnis gelangte Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeitern von Metrics unverzüglich mitzuteilen.
§ 10 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
§ 11 Kündigung
11.1 Soweit längere Vertragslaufzeit als 36 Monate vereinbart ist, kann der Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Verträge mit einer Laufzeit von bis zu 36 Monaten sind vor Fristablauf nicht ordentlich kündbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen.
11.2 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 12 Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung von Unterlagen
12.1 Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat Metrics an den überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.
12.2 Nach Ausgleich der offenen Ansprüche aus dem Vertrag hat Metrics alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
12.3 Die Pflicht von Metrics zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre bei zurückbehaltenen Unterlagen und fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 13 Sonstiges
13.1 Metrics gesamte Geschäftsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unwirksam. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen zwischen Metrics und dem Auftraggeber ist der Sitz von Metrics. Die gesetzlichen Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
13.2 Sollten Vereinbarungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Falle die unwirksame Vereinbarung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck weitestgehend entspricht.
Stand 01.07.2021